26. Juni 2015

Demonstrieren ist auch an hässlichen Orten erlaubt

Der Bundesgerichtshof hat einer Klage gegen die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH stattgegeben und vorherige, anders lautende Urteile aufgehoben (Az V ZR 227/14). Geklagt hatte der Jesuitenpater Christian Herwartz, der mehrfach Mahnwachen vor dem Flughafengefängnis angemeldet hatte. Diese Mahnwachen waren vom Flughafen verboten worden.

Beide Seiten beriefen sich auf das "Fraport-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts (Az 1 BvR 699/06). Darin heißt es sinngemäß, dass Demonstration auch auf Privatgelände genehmigt werden müssen, wenn dieses Gelände zum Beispiel den Charakter eines Forums hat, wenn es zum Flanieren einlädt und ein Raum der Kommunikation ist. Der Flughafen sah diese Bedingungen auf dem Betriebsgelände, auf dem sich das Gefängnis befindet, nicht gegeben. Der Kläger argumentierte, die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts sei beispielhaft. Dass der Charakter eines Forums gegeben ist, sei keine zwingende Voraussetzung für die Genehmigung einer Demonstration.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs schloss sich der Argumentation des Klägers an. Die Versammlungsfreiheit gelte an hässlichen Orten wie einem Gewerbegebiet genauso wie an schönen Orten, die zum Flanieren einladen. Zwar gäbe es davon Ausnahmen, wenn ein Gelände normalerweise nicht für die Öffentlichkeit erreichbar ist. Doch dies trifft auf das Betriebsgelände des Flughafens nicht zu. Hier gibt es nur im Einzelfall Einlasskontrollen.

Der Kläger ist zufrieden mit dem Urteil. Um das Unrecht des Flughafenverfahrens zu verstehen, sei es hilfreich, sich vor den Mauern des dafür genutzten Gefängnisses zu versammeln. Dies sei nun endlich möglich, so Herwartz.

Peinlich ist die Sache für den Flughafen und seine Gesellschafter, die Länder Berlin und Brandenburg sowie die Bundesrepublik Deutschland. Sie haben es einem Einzelnen abverlangt, sich über mehrere Jahre durch drei Instanzen zu klagen, um die Versammlungsfreiheit zu verteidigen.

Weitere Informationen auf der Website des Klägers.

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